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SATZUNG DES SIEBENBÜRGISCHEN KARPATENVEREINS - SKV

-Übersetzung aus der rumänischen Sprache-

Kapitel I. NAME, SITZ, DAUER
Art. 1 (1) Asociatia Carpatina Ardeleana a Turistilor - S.K.V. - Siebenbürgischer Karpatenverein ist ein Verein der Bergtouristen, der einen erzieherischen und ökologischen Tourismus fördert.
(2) Der Verein SKV ist eine rumänische juristische Person und führt seine Tätigkeit im Einklang mit der vorliegenden Satzung und mit der Gesetzgebung Rumäniens aus ( Beschluß Nr. 26 vom 30. 01. 2000, mit späteren Abänderungen und Ergänzungen).
Art. 2 Der Name ist "Asociatia Carpatina Ardeleana a Turistilor - S.K.V. - Siebenbürgischer Karpatenverein", in Folge SKV genannt, eine Abkürzung, die abwechselnd mit dem vollständigen Namen benützt werden kann.
Art. 3 Der Verein SKV kann mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen aus dem In- und Ausland zusammenarbeiten, bei Wahrung der Gesetzgebung Rumäniens.
Art. 4 Der Verein hat seinen Sitz in 550024 Sibiu/Hermannstadt, B-dul Victoriei 40.
Art. 5 Der Verein besteht als juristische, nicht von der Regierung betraute, ohne politische Ziele verfolgende, Person mit Nonprofitcharakter.
Art. 6 (1) Der Verein ist der rechtliche Nachfolger des Vereins „Asociatia Carpatina Ardeleana a Turistilor - S.K.V. - Siebenbürgischen Karpatenverein", der im Jahre 1880 gegründet wurde und dessen Satzung vom Ministerium des Inneren mit Nr. 80835 vom 2. Oktober 1923 genehmigt wurde, als rumänische juristische Person laut Beschluß des Amtsgerichtes Sibiu Nr. 1888 des Jahres 1923 anerkannt wurde und bis zum Jahre 1945 tätig war, als er, in dem politischen Kontext der Zeit, gezwungen aufgelöst und das ganze Besitztum willkürlich beschlagnahmt wurde.
(2) Asociatia Carpatina Ardeleana a Turistilor - S.K.V. - Siebenbürgischer Karpatenverein stellt sich als Aufgabe, Werte und materielle Güter, die von der gewesenen Societatea Carpatin? Ardelean? a Turi?tilor - S.K.V. - Siebenbürgischer Karpatenverein geschaffen wurden, rückzuerlangen, mit Wahrung der Gesetzgebung und diese ihrem, bis 1945 erfüllten Zweck, rückzuführen.
Art. 7 (1) Angesichts der Traditionen des SKV, wird der Verein wiedergegründet und entfaltet seine Tätigkeit mit unmittelbarer Unterstützung des Demokratischen Forums der Deutschen aus Rumänien, in Folge FDGR genannt und des Demokratischen Forums der Deutschen aus Siebenbürgen, in Folge FDGT genannt.
(2) Der Vorsitzende des Hauptausschußes des Vereins sowie auch ein Mitglied dieses Ausschußes werden aus einer Liste mit wenigstens 5 Vorschlägen, die dem Verein von FDGR übermittelt wird, gewählt. Diese Vorschläge kommen aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
Art. 8 (1) Der Verein kann Niederlassungen gründen, die traditionsgemäß Sektionen des SKV genannt werden, unter den in vorliegender Satzung angeführten Bedingungen.
(2) Die Mitglieder des Vereins aus verschiedenen Städten und Gemeinden können die Gründung einer Niederlassung (Sektion) als bodenständige Struktur mit einer Mindestzahl von 21 Mitgliedern beantragen, mit eigenen Leitungsorganen, Besitztum, das sich von dem des Vereins unterscheidet, laut Art. 13 (1) des Regierungsbeschlußes 26/2000, in Hinsicht der Erfüllung, der in der Satzung angeführten Zwecke.
(3) Die Niederlassung (Sektion) wird durch Beschluß der Hauptversammlung des Vereins gegründet, die gleichzeitig auch deren Satzung genehmigt. Spätere Änderungen der Satzung der Niederlassung (Sektion) müssen von der Hauptversammlung des Vereins genehmigt werden.
(4) Die Niederlassungen (Sektionen) sind Einheiten mit juristischer Persönlichkeit und können im eigenen Namen gesetzliche Verwaltungs- und Konservierungsakten abschließen unter den Bedingungen, die der Verein in dem Gründungsakt der Niederlassung (Sektion) gestellt hat. Sie können rechtliche Beschlußakten im Namen des Vereins nur auf Grund des vorausgehenden Beschlußes des Hauptausschußes des Vereins abschließen.
(5) Ab Gründung einer Niederlassung (Sektion) unter den Bedingungen der vorliegenden Satzung, besteht das Besitztum dieser aus jenen Gütern, die vor dem 6. März 1945 im Besitz der Sektion waren, die durch Akten, die vom rumänischen Staat ausgegangen sind, aufgelöst wurden.
Art. 9 Der Verein beginnt die Tätigkeit ab dem Datum der Registrierung seitens der gesetzlichen Ämtern Rumäniens und ist auf unbegrenzte Zeit tätig.

Kapitel II ZWECK DES VEREINS
Art. 10 Zweck des Vereins ist die Förderung des Bergtourismus` (Ausflüge, Wanderungen, Expeditionen usw.), der Gebirgssportarten (Ski, Sporttourismus, Waldlauf, Alpinismus, Snowboard usw.), Unterstützung der Erforschungsaktionen der Gebirgszonen aus Rumänien (Höhlenforschung, Volkskunde, Ökologie usw.), Ausrichtung und Unterstützung von Aktionen des Umweltschutzes und im besonderen, der Gebirgszonen.
Art. 11 Der Zweck des Vereins wird durch Aktionen erzielt, wie:
a) organisierte Durchführung des Berg-, ökologischen und erzieherischen Tourismus`;
b) Ausrichtung von Dokumentations- und Forschungsaktionen;
c) Einrichtung einer touristischen, ökologischen und Volkskundedokumentations- und Informationsdatenbank;
d) Instandhaltung der Wanderwege, der Markierungen, das Säubern von Gebirgszonen, Erschließung von neuen Wanderwegen mit Zustimmung der zuständigen Stellen;
e) Errichtung und Instandhaltung einiger touristischen Raststellen, Aussichtspunkte, Unterkünfte, Hütten oder anderer touristischen Einrichtungen;
f) Ausrichtung von Konferenzen, Symposien, Ausstellungen; Ansprechung der Öffentlichkeit und der jungen Generation betreffend die Naturschönheiten und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung, sowie den Schutz der Umwelt im allgemeinen;
g) Ausrichtung von Vorbereitungskursen für Berg- und Stadtführer (Begleiter), die Touristengruppen auf thematischen Ausflügen, Bergwanderungen, Gebirgstouren, Expeditionen usw. unter Einhaltung der Sicherheitsbedingungen führen können;
h) Ausrichtung von Vorbereitungskursen für Kustos von Naturschutzgebieten, Nationalparks und Naturdenkmälern;
i) Ausrichtung und Beteiligung an Waldlauf-, Bergtourismus-, Ski-, Snowboard- u. a. Wettkämpfen, die laut Regeln der einschlägigen Sportgremien stattfinden;
j) Teilnahme an Lagern, Expeditionen und anderen Aktionen laut Satzung, gemeinsam mit Gebirgsvereinen und -klubs aus dem In- und Ausland;
k) Mitarbeit mit Formationen der Salvamont, Vereinen von Bergführern und Skilehrern;
l) Herausgabe eines Jahrbuches SKV, das die Tätigkeit des Vereins wiederspiegeln soll, von literarischen Touristikveröffentlichungen sowie von Faltbögen, Landkarten und Arbeiten mit touristischem Informationscharakter;
m) Ausrichtung von Tätigkeiten mit humanitärem Charakter;
n) Einrichtung von Touristikbüros und -informationszentren;

Kapitel III MITGLIEDER DES VEREINS
Art. 12 (1) Mitglieder des Vereins können Personen sein, die das 14. Lebensjahr erfüllt haben ohne Unterschied des Geschlechtes, der Rasse, Nationalität, Staatsbürgerschaft, Religion oder politischer Angehörigkeit, die gewillt sind, zur Erfüllung der Zwecke des SKV beizutragen.
(2) Es werden Gründungs-, Fortsetzungs-, angehende, aktive und Ehrenmitglieder unterschieden.
(3) Alle SKV-Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte, die jährliche Visen enthalten.
a) Gründungsmitglieder
(1) sind jene Personen des Vereins, die an der Gründungssitzung vom 5. Juni 1996 teilgenommen haben, sowie jene, die schriftlich den Wunsch geäußert haben, Gründungsmitglieder zu werden und bis am 20. Juli 1996 die Einschreibungsgebühr entrichtet haben.
(2) Die Gründungsmitglieder werden in den Jahrbüchern des SKV erwähnt.
b) Fortsetzungsmitglieder
(1) sind jene Personen, die vor 1945 dem Verein SKV angehört haben und die wünschen, Mitglieder des neugegründeten Vereins zu sein.
(2) Die Fortsetzungsmitglieder werden in den Jahrbüchern des SKV erwähnt.
(3) Für die Fortsetzungsmitglieder ist das Entrichten des Beitrags unverbindlich und es wird keine Einschreibungsgebühr eingehoben.
c) Angehende Mitglieder
(1) können Personen sein, die die vorliegende Satzung anerkennen, aufgrund eines schriftlichen Antrags, der vom Hauptausschuß genehmigt wird und die Einschreibungsgebühr entrichtet haben. Nach einer Probezeit von einem Tätigkeitsjahr können sie in aktive Mitglieder übergehen, nach Genehmigung durch die Hauptversammlung auf Empfehlung der Sektion.
(2) Die Einschreibung der Jugendlichen unter 18 Jahren wird nur mit dem vorhergehenden Einvernehmen eines Elternteiles oder des gesetzlichen Vormundes vorgenommen. Die Jugendlichen zwischen 14-18 Jahren haben Stimmrecht nur für die Wahl eines ihrer Vertreter in den Beratungsausschuß.
d) Aktive Mitglieder
(1) sind Personen, die von der Hauptversammlung des Vereins bestätigt worden sind.
(2) Die aktiven Mitglieder werden in den SKV-Jahrbüchern angeführt.
e) Ehrenmitglieder
(1) Die Eigenschaft eines Ehrenmitgliedes des SKV kann durch die Hauptversammlung, auf Vorschlag des Hauptausschußes, der von dem Ehrenrat gegengezeichnet ist, Personen verliehen werden, die einen besonderen Beitrag durch wesentliche Unterstützung, aus moralischem, finanziellem oder materiellem Gesichtspunkt, an der Erfüllung der Ziele des Vereins erbracht haben.
(2) Die Ehrenmitglieder werden in den SKV-Jahrbüchern angeführt.

Kapitel IV. RECHTE DER MITGLIEDER
Art. 13 Die Mitglieder des Vereins haben folgende Rechte:
(1) an den Aktionen, die von dem Verein organisiert werden, teilzunehmen;
(2) die Leitungsorgane des Vereins wählen oder in sie gewählt zu werden (mit Ausnahme der angehenden und Ehrenmitglieder);
(3) Nutznießung aller moralischen, materiellen, finanziellen und Dienstleistungsvorteile, die SKV ermöglicht oder für seine Mitglieder beschafft;
(4) das SKV-Jahrbuch kostenlos zu erhalten;
Art. 14 Die Rechte der Mitglieder sind nur für jene gültig, die ihren Jahresbeitrag e3ingezahlt haben.

Kapitel V. PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 15 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet;
(1) die Vorschriften der vorliegenden Satzung einzuhalten;
(2) an den Tätigkeiten des SKV teilzunehmen zur Erreichung der Zielsetzung;
(3) eine Athmosphäre der Freundschaft und des gegenseitigen Respektes zu schaffen, die Regeln des guten Benehmens einzuhalten;
(4) an den Hauptversammlungen teilzunehmen;
(5) den Beitrag zu entrichten (laut Kap. VI).

Kapitel VI. BEITRAG
Art. 16 (1) Einschreibegebühr und Beitrag werden in der Hauptversammlung für das nächste Jahr festgelegt. Gleichzeitig wird auch der Anteil, der dem Verein zukommt, festgelegt.
(2) Der Beitrag ist jährlich und wird bis zum 15. März für das laufende Jahr eingezahlt.
(3) Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitslose entrichten die Hälfte des Beitrages.
(4) Fortsetzungs- und Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrages befreit.
(6) der Hauptausschuß, beziehungsweise die Leitungen der Niederlassungen (Sektionen) können ausnahmsweise beschliessen, Mitgliedern, die sich in besonders schwerer materieller Lage befinden, für eine begrenzte Dauer, die Entrichtung des Beitrages zu erlassen.

Kapitel VII. VERLUST DER VEREINSMITGLIEDSCHAFT
Art.17 Die Eigenschaft eines Mitgliedes des Vereins geht in folgenden Fällen verloren:
Todesfall, Austritt oder Ausschluß.
Art. 18 Der Austritt kann nur durch schriftlichen Antrag erfolgen.
Art. 19 Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nur durch Beschluß der Hauptversammlung der Sektion, wobei ?- Mehrheit notwendig ist.
Art. 20 Der Ausschluß wird von dem Hauptausschuß der Sektion/Vereins vorgeschlagen.
Grund des Ausschlusses kann sein:
(1) grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen, gegen die Beschlüsse oder die organischen Leitungsverordnungen;
(2) Heraufbeschwörung von Konflikten;
(3) Verletzung des Vereinsprestiges;
(4) Verweigerung der Beitragszahlung nach zwei Mahnungen (30. März/30. Juni);
(5) Andere Tätigkeiten, die nicht mit der Satzung des Vereins vereinbar sind.
Art.21 Gegen den Ausschlußbeschluß kann binnen 30 Tagen ab Verständigung (Poststempeldatum) Einspruch in schriftlicher Form an den Hauptausschuß des Vereins, erhoben werden. Der Entscheid des Hauptausschusses wird der Genehmigung der Hauptversammlung des Vereins vorgelegt.
Art.22 Nach dem Ausschluß kann die Person nach wenigstens zwei Jahren, von neuem Mitglied des SKV werden, beginnend von der Etappe des angehenden Mitgliedes.

Kapitel VIII. EINKÜNFTE UND BESITZTUM
Art. 23 Die Einkünfte des Vereins werden gebildet aus:
a) Teil der Einschreibungsgebühr der Mitglieder;
b) Teil der Beiträge der Mitglieder;
c) Beiträge der Ehrenmitglieder des Vereins;
d) Spenden, Sponsorisierungen, Legate;
e) Einkünfte aus direkter ökonomischer Tätigkeit: Veröffentlichungen, Kursgebühren, Vermietungen, Werbung, Abzeichen usw.;
f) Finanzierungen von Programmen und/oder Projekten;
g) Mittel, die der Verein vom Staatshaushalt und/oder von den lokalen Haushalten erhält;
h) Zinsen und Dividende aus Anlage von übrig gebliebenen Summen unter gesetzlichen Bedingungen;
i) Dividende der gegründeten Handelsgesellschaften;
j) andere, von dem Gesetz vorgesehene Einkünfte.
Art. 24 Der Verein kann Handelsgesellschaften gründen. Die aus deren Tätigkeit erzielten Dividende müssen verpflichtend für den Zweck des Vereins benützt werden, wenn sie nicht in denselben Gesellschaften investiert werden.
Art.25 Die von den Niederlassungen (Sektionen) in eigener Regie erzielten Einkünfte, kommen diesen zu.
Art. 26 Der Verein bildet sich ein Besitztum, das auch die Güter des gewesenen SKV-Vereins einschließt, die in der Eigenschaft als dessen gesetzlicher Erbe, auf gesetzlichen Weg erlangt wurden und wird von dem Hauptausschuß verwaltet.
Art. 27 Der Haushalt von Einkommen und Ausgaben wird von dem Hauptausschuß im Einklang mit den gesetzlichen Finanzregeln verwaltet.
Art. 28 Die Kontrolle der Verwendung der Geldmittel wird von einer Rechnungsprüfungskommission durchgeführt, die von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Kapitel IX LEITUNGS- UND KONTROLLORGANE
Art. 29 Die Organe, die die Leitung und Kontrolle der von dem Verein ausgeführten Tätigkeiten, bewerkstelligen, sind:
a) die Hauptversammlung;
b) der Hauptausschuß;
c) der Ehrenrat;
d) der Beratungsausschuß;
e) die Rechnungsprüfungskommission.
Art. 30 Die gesamte Tätigkeit der Leitungs- und Kontrollorgane des Vereins hat uneigennützigen Charakter, ist unbezahlt.

Kapitel X AUFGABEN DER LEITUNGS- UND KONTROLLORGANE
A. Die Hauptversammlung
Art. 31 (1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins, bestehend aus der Gesamtheit seiner Mitglieder, an der die gewählten Delegierten der Sektionen, teilnehmen. Die Hauptversammlung wird einmal jährlich von dem Hauptausschuß, wenigstens 30 Tage vor dem festgelegten Datum, einberufen.
(2) Die Hauptversammlung kann gleichfalls, je nach Fall, einberufen werden auf schriftlichen, begründeten Antrag, der an den Hauptausschuß gerichtet ist und wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder vereint.
(3) Die Einberufung der Hauptversammlung wird einzeln für jede Sektion vorgenommen, in Form einer schriftlichen Einladung, die auch die Tagesordnung, in Punkten zusammengefaßt, enthält. Im Falle der Hauptversammlungen mit Wahl, wird die Einladung auch die Liste mit wenigstens fünf, von FDGT vorgeschlagenen Kandidaten, enthalten.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der einberufenen Vertreter anwesend ist.
(5) Im Falle, wenn die Hauptversammlung obige Bedingung nicht erfüllt, wird sie von neuem innerhalb von 15-30 Tagen einberufen; in diesem Fall ist sie beschlußfähig, unabhängig der Anzahl der Anwesenden;
(6) Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(7) Die Bestimmungen des Art. 31 Absatz (5) finden keine Anwendung im Falle der Wahl der Leitungs- und Kontrollorgane, Beschlüsse betreffend die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Diese werden nur in Anwesenheit von zwei Dritteln der geladenen Delegierten, mit einfacher Stimmenmehrheit, gefaßt;
(8) Die Hauptversammlung faßt Beschlüsse in offener Wahl.
Art. 32 Dem Hauptausschuß, dem Ehrenrat, der Rechnungsprüfungskommission und der Leitung der Niederlassungen (Sektionen) können jene Personen nicht angehören, die sich im Interessenkonflikt mit dem Verein befinden.
Art. 33 Die Leitungs- und Kontrollorgane werden für eine Laufzeit von je 3 Jahren gewählt.
Art. 34 Die Hauptversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
1) wählt die Leitungs- und Kontrollorgane:
a) der Hauptausschuß wird aus 5 Personen gebildet: Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, Geschäftsführer (Sekretär), Schatzmeister (Kassierer).
Die Mitglieder des Hauptausschußes werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt. Zwei Mitglieder des Hauptausschußes werden von der Liste mit wenigstens 5 Kandidaten, die von FDGT der Hauptversammlung vorgelegt wurde, gewählt. Drei Mitglieder des Hauptausschußes werden von der Liste mit wenigstens 5 Kandidaten, die von jeder Sektion vorgelegt wurde, gewählt. Diese Listen werden gleichzeitig mit der Einberufung der Hauptversammlung für die Wahlen, bekanntgegeben.
Die Kandidaten für den Hauptausschuß müssen Vereinsmitglieder mit wenigstens 5 Jahren Mitgliedschaft sein, die in dieser Zeitspanne auf dem Gebiet der Ausarbeitung und Organisation, der von dem Verein veranstalteten Tätigkeiten, tätig waren.
b) der Ehrenrat wird aus 5 Personen gebildet. Die Mitglieder des Ehrenrates werden aus den Reihen der Gründungsmitglieder gewählt. Der Ehrenrat wählt einen Vorsitzenden. Die Eigenschaft eines Mitgliedes des Ehrenrates ist mit keiner anderen Leitungs- und Kontrollfunktion vereinbar.
c) Beratender Ausschuß
d) die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 3 Personen, von denen 2 Vereinsmitglieder sind. Wenigstens einer der Rechnungsprüfer muß autorisierter Buchhalter oder Expert in der Buchhaltung sein.
2) je nach Fall, nimmt sie Änderungen der Gründungsakte und der Satzung vor;
3) genehmigt das Rahmenprogramm der Tätigkeit und nimmt die Aktionsprogramme auf längere Sicht an;
4) ändert die Höhe der Einschreibungsgebühr und des Beitrages, sowie den Anteil des Vereins an den Einnahmen der Sektionen;
5) entzieht individuell die Mandate der Mitglieder des Hauptausschußes, des Ehrenrates, des beratenden Ausschußes und der Rechnungsprüfungskommission;
6) genehmigt den jährlichen Haushalt und die jährliche Finanzsituation;
7) genehmigt die Gründung der Niederlassungen (Sektionen) und ihre Satzung, sowie alle nachher erfolgten Änderungen in ihrer Zusammensetzung
8 ) genehmigt den Bericht des Vereinsvorsitzenden und der Rechnungsprüfungskommission;
9) genehmigt die Einschreibung neuer Mitglieder;
10) bestimmt das Erlischen der Eigenschaft eines Mitgliedes;
11) verfügt über die Form und Zusammensetzung der eigenen Abzeichen;
12) verfügt über alle Probleme, die den Verein betreffen;
13) verfügt über Auflösung oder Abschreibung des Vereins. In diesem Fall, gehen die Güter, die nach dem Abschreiben übrig bleiben, in den Besitz des FDGR über.
B. Der Hauptausschuß
Art. 35 Die Zuständigkeiten des Hauptausschußes sind:
1) sichert die operative Leitung des Vereins
2) beruft die ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammmlungen ein;
3) verantwortet für die Ausführung der, in der Hauptversammlung gefaßten, Beschlüße;
4) berät sich im Zuge der Beschlußfassung mit den Spezialisten des Beratenden Ausschußes;
5) verfaßt juristische Akten im Namen und auf den Verein bezogen;
6) genehmigt die organisatorische Struktur des Vereins;
7) verwaltet die mobilen Güter und den Besitz des Vereins;
8 ) legt einen Bericht der Hauptversammlung, über die Tätigkeit in der vergangenen Zeitspanne, vor, die Abwicklung des jährlichen Haushaltes von Einkommen und Ausgaben, die Finanzlage, den Entwurf des Haushaltes der Einkommen und Ausgaben und den Entwurf des Vereinsprogrammes;
9) beschließt die Änderung des Sitzes.
Art. 36 Der Hauptausschuß kann eine oder mehrere Personen mit ausführenden Funktionen für die Ausübung von Zuständigkeiten im Interesse des Vereins,
bevollmächtigen.
Art. 37 Die Sitzungen des Hauptausschußes finden , im Prinzip, vierteljährig statt und werden vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
Art. 38 Die Zuständigkeiten der Mitglieder des Hauptausschußes sind:
1. Der Vorsitzende
- vertritt den Verein in Verhandlungen mit Dritten;
- prüft ständig das Erfüllen der Beschlüsse der Hauptversammlung;
- sitzt den Hauptversammlungen vor;
- unterbreitet jährlich und bei Mandatsabschluß in der Hauptversammlung, einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über den Stand des Vereins;
- nimmt an der Ausarbeitung der wichtigsten Dokumente des Vereins teil;
- sichert die operative Leitung des Vereins und führt die Beschlüsse des Hauptausschußes in der Zeitspanne zwischen dessen Sitzungen, aus;
- beruft die Sitzungen des Hauptausschußes ein und sichert ihren Ablauf;
- koordiniert die Tätigkeit der Mitglieder des Hauptausschußes;
- beantragt vierteljährig oder jährlich Berichte oder Benachrichtigungen seitens der Mitglieder des Hauptausschußes sowie der Rechnungsprüfungskommission;
- sichert eine Athmosphäre der gegenseitigen Achtung bei der Erfüllung der Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Hauptausschußes, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfungskommission;
- verantwortet die Tätigkeit des entlohnten Personals;
- auf Anforderung der Mitglieder des Hauptausschußes oder des Ehrenrates legt er Berichte oder Informationen über den Stand des Vereins, über die ausgeübte Tätigkeit in gewissen Fällen oder über die Tätugkeit des entlohnten Personals, vor;
- arbeitet mit dem Rechtsanwalt oder mit dem Wirtschaftsberater bei Fachentscheidungen, mit;
- Beschlüsse, bezüglich des Besitztums werden nur nach Genehmigung des Hauptausschußes gefaßt;
- beschäftigt sich mit dem Erlangen von Geldmitteln, Spenden, Finanzierungen;
- bevollmächtigt eine andere Person, Mitglied des Vereins, durch besondere Vollmacht, ihn in gewissen Tätigkeiten zu vertreten;
- unterzeichnet und/oder gegenzeichnet die Vereinsdokumente;
- im Falle, daß der Vorsitzende seine Zuständigkeiten nicht wahrnehmen kann (Krankheit, Todesfall usw.), werden diese von einem der stellvertretenden Vorsitzenden bis zur Hauptversammlung, übernommen.
2. Stellvertretende Vorsitzende
- einer der stellvertretenden Vorsitzenden, der vom Vorsitzenden bestimmt wurde, kann in außergewöhnlichen Fällen, dessen Zuständigkeiten übernehmen, die Ernennung wird vom Hauptausschuß vorgenommen;
- nimmt teil an der Ausarbeitung der Grunddokumente des Vereins (Satzung, Verfügungen, Programme, Tätigkeitsberichte usw.)
- koordiniert im allgemeinen die Tätigkeit des beratenden Ausschußes und arbeitet mit den Fachberatern hinsichtlich der Erfüllung der Programme des Vereins, mit;
- koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der Sektionen;
- beschäftigt sich mit dem Erlangen von Geldmitteln, Spenden, Finanzierungen;
- machen Vorschläge bezüglich der Einbeziehung in den Einkommens- und Ausgabenhaushalt des Vereins, der notwendigen Mittel für die Abwicklung der Programme und Projekte;
- legt Berichte oder Informationen der Tätigkeit auf Anforderung des Vorsitzenden und des Hauptausschußes, vor;
- unterzeichnet oder gegenzeichnet in eigenem Namen oder anstelle des Vorsitzenden, die Dokumente des Vereins.
3. Der Geschäftsführer (Sekretär):
- führt Buch über die gesamte organisatorische Struktur des Vereins (einschließlich der Sektionen);
- klassiert und behält beim Sitz des Vereins die Dokumente des Vereins, der Hauptversammlung, der Sektionen und der Leitungs- und Kontrollorgane (Hauptausschuß, Ehrenrat, beratender Ausschuß und Rechnungsprüfungskommission);
- setzt das Protokoll der Hauptversammlungen und der Sitzungen des Hauptausschußes auf;
- erläßt Entscheidungen, Beschlüsse, Vorschriften, Schreiben usw., die sich als Folge der Hauptversammlungen und der Sitzungen des Hauptausschußes, ergeben;
- legt Berichte oder Informationen der Tätigkeit nach Aufforderung des Vorsitzenden und des Hauptausschußes, vor;
- unterzeichnet die Dokumente des Vereins.
4. Der Schatzmeister
- verantwortet für das finanzielle Resort des Vereins;
- schlägt den Haushaltsplan der Ein- und Ausgaben, vor;
- beschäftigt sich mit dem Erlangen von Geldmitteln, Spenden, Finanzierungen;
- arbeitet mit den Schatzmeistern der Sektionen und dem entlohnten Buchhalter zusammen;
- verfaßt und legt dem Hauptausschuß vierteljährig einen Finanzbericht und jährlich der Hauptversammlung und den staatlichen Finanzorganen, eine buchhalterische Bilanz, vor;
- verfolgt die Art der Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel des Vereins;
- arbeitet mit dem Rechtsberater in der Annahme von Fachentschlüssen, mit;
- verfaßt juristische Dokumente (Verträge, Benachrichtigungen, usw.);
- vertritt den Verein in den Beziehungen mit den staatlichen Institutionen auf Verwaltungs-, rechtlichem und finanziellem Gebiet;
- unterzeichnet die finanziell-buchhalterischen Dokumente des Vereins.
C. Der Ehrenrat
Art. 39 Der Ehrenrat wird aus fünf Mitgliedern gebildet:
Art. 40 Der Ehrenrat verfügt über:
(1) die Einbindung des Vereins in wichtige Aktionen;
(2) die Schlichtung jedwelcher Zwistigkeiten unter den Mitgliedern;
(3) einige Verhaltungs- und Disziplinprobleme;
(4) Aberkennung des Mandats und der Kandidatur für Mitglieder des Hauptausschußes;
(5) befürwortet die Eigenschaft eines Ehrenmitgliedes.
D. Der beratende Ausschuß
Art. 41 (1) Der beratende Ausschuß ist das Fachgremium des Vereins.
(2) Der beratende Ausschuß wird von den Vorsitzenden der Niederlassungen (Sektionen) gebildet, 1. Berater für Jugendprobleme 2. Rechtsberater, 3. Berater für das Besitztum, 4. Berater für Bergtourismus, Lager, Expeditionen, usw. 5. Berater für Umweltschutz, 6. Berater für Bergsportveranstaltungen (Ski, Snowboard, Waldlauf, Kletterei usw.) 7. wissenschaftlicher Berater (Volkskunde, Höhlenforschung, Folklore usw.), 8. Berater für Erziehung, Bildung, Kurse, 9. Berater für Beziehungen zu massmedia, 10. Berater Chefredakteur des Jahrbuches.
(3) Die Anzahl der Mitglieder des beratenden Ausschußes kann, nach Notwendigkeit, erhöht werden.
E. Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 42 Die interne Finanzkontrolle wird von der Rechnungsprüfungskommission gewährleistet.
Art. 43 Die Zuständigkeiten der Rechnungsprüfungskommission:
(1 prüft den Besitztum des Vereins
(2) untersucht die finazielle-buchhalterische Tätigkeit;
(3) erstellt Fachberichte und legt sie der Hauptversammlung vor.
Art. 44 Die Beschlüsse des Hauptausschußes, des Ehrenrates, des beratenden Ausschußes und der Rechnungsprüfungskommission sind rechtskräftig bei Anwesenheit von zwei Dritteln des jeweiligen Forums. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Kapitel XI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVERFÜGUNGEN
Art. 45 (1) Der Verein hat eigenen Stempel;
(2) Der Verein hat eigene Abzeichen.
Art. 46 Vorliegende Satzung ersetzt die Satzung, die in der Gründungsversammlung des SKV vom 29 November 1996 angenommen und beim Amtsgericht Hermannstadt mit zivilem Urteil Nr. 128/1998 registriert wurde.
Art. 47 Vorliegende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 17. Juni 2006 angenommen und tritt nach dem Einschreiben in das Vereins- und Stiftungsregister, das sich beim Kreisgericht Hermannstadt befindet, in Kraft.

Übersetzt von Bernhard Umbrich - Hermannstadt

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